Verwaltervertrag prüfen: Vergütung, Laufzeit und Kündigung einfach erklärt

Verwaltervertrag prüfen: Vergütung, Laufzeit und Kündigung einfach erklärt
Gerhard Schaden 18 Apr 2026 0 Kommentare Recht und Gesetz

Stellen Sie sich vor, Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist unzufrieden mit dem Hausverwalter. Die Abrechnungen kommen zu spät, Reparaturen werden ignoriert, und die Kommunikation ist gleich null. Jetzt wollen Sie den Vertrag beenden, aber beim Blick ins Kleingedruckte stellen Sie fest: Da steht eine Laufzeit von fünf Jahren und eine saftige Abfindung bei vorzeitiger Kündigung. Was tun? Viele Eigentümer fühlen sich von ihren eigenen Verträgen gefangen, wissen aber nicht, dass die WEG-Reform 2020 ist eine umfassende Gesetzesänderung im Wohnungseigentumsgesetz, die die Rechte von Eigentümern gestärkt und die Flexibilität bei der Verwalterwahl erhöht hat die Spielregeln grundlegend geändert hat. Wer heute einen Verwaltervertrag prüfen möchte, muss vor allem schauen, ob die Klauseln überhaupt noch rechtmäßig sind.

Bevor Sie zum Anwalt rennen, schauen wir uns an, worauf es bei der Vergütung, der Laufzeit und der Kündigung wirklich ankommt. Sie werden überrascht sein, wie wenig Macht ein Verwalter heute tatsächlich über die Vertragslaufzeit hat.

Das Problem mit der Vertragslaufzeit: Endlich mehr Flexibilität

Früher waren Verwalterverträge oft langfristige Bindungen. Das war riskant, denn ein schlechter Verwalter konnte die Gemeinschaft jahrelang blockieren. Heute sieht das anders aus. Ein wichtiger Punkt beim Prüfen Ihres Vertrags ist die Laufzeit. Grundsätzlich gilt: Verträge werden meist für zwei Jahre abgeschlossen. Warum? Weil Verlängerungsklauseln, die den Vertrag automatisch um Jahre verlängern, oft gegen die AGB-Regeln (§ 309 Nr. 9 BGB) verstoßen.

Das wirklich Spannende kommt aber durch die WEG-Reform: Wenn die Eigentümerversammlung den Verwalter abberuft, endet der Vertrag spätestens sechs Monate später. Und zwar kraft Gesetzes. Es ist völlig egal, ob im Vertrag eine Laufzeit von zehn Jahren steht oder ob eine Kündigung eigentlich erst zum Jahresende möglich wäre. Die gesetzliche Regelung schlägt jede Vertragsklausel. Wenn Sie also eine Klausel finden, die eine längere Bindung nach einer Abberufung vorsieht, können Sie diese getrost ignorieren - sie ist schlicht unwirksam.

Vergütung und Geldfragen: Was muss die WEG bezahlen?

Die Verwaltervergütung ist die finanzielle Gegenleistung, die ein Hausverwalter für die operative und administrative Steuerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhält oft der größte Streitpunkt. Besonders kritisch wird es, wenn ein Verwalter vorzeitig abberufen wird. Wer zahlt dann was?

Wenn ein Verwalter wirksam abberufen wird, hat er in der Regel Anspruch auf eine Vergütung für maximal sechs Monate nach der Abberufung. Das ist eine Art Puffer. Aber Achtung: Hier kommt das Prinzip der "ersparten Aufwendungen" ins Spiel. Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich logisch. Wenn der Verwalter nicht mehr arbeitet, spart er Geld. Er muss keine Fahrtkosten zur Immobilie mehr zahlen, kein Porto für Briefe ausgeben und vielleicht keine Softwarelizenzen für genau dieses Objekt bezahlen. Diese gesparten Kosten werden von der Vergütung abgezogen. Die WEG zahlt also nicht die volle Summe, sondern nur das, was der Verwalter tatsächlich noch an Kosten hat.

Was passiert, wenn die Kündigung rechtlich unwirksam war? In diesem Fall bleibt der Anspruch des Verwalters auf seine Vergütung bestehen, solange er seine Pflichten erfüllt hat. Die Gemeinschaft kann den Verwalter nicht einfach "rauswerfen" und gleichzeitig die Zahlung einstellen, ohne dass die Kündigung rechtlich wasserdicht ist.

Übersicht: Kündigungstypen und ihre Folgen
Kündigungsart Grund erforderlich? Wichtigste Folge Vergütung nach Ende
Ordentliche Kündigung Nein Einhaltung der Frist Entfällt nach Fristablauf
Abberufung (Mehrheitsbeschluss) Nein Ende spätestens nach 6 Monaten Max. 6 Monate (minus Ersparnisse)
Außerordentliche Kündigung Ja (Wichtiger Grund) Sofortiges Ende Meist kein Anspruch bei Fehlverhalten
Konzeptuelle Darstellung von Vergütungsabzügen für ersparte Aufwendungen.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirklich möglich?

Eine fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert der Eigentümer. Damit sie vor Gericht standhält, reicht "wir kommen uns nicht gut einig" nicht aus. Es muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. Das bedeutet, es muss unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis auch nur einen Tag länger fortzusetzen.

Was zählt als wichtiger Grund? Hier sind ein paar konkrete Beispiele aus der Praxis:

  • Veruntreuung von Geldern: Wenn der Verwalter Geld vom Hauskonto auf sein Privatkonto schiebt, ist das ein klassischer Fall für die sofortige Kündigung.
  • Schwere Pflichtverletzungen: Wenn die Jahresabrechnung über Jahre hinweg nicht erstellt wird oder der Wirtschaftsplan fehlt, handelt es sich nicht mehr um ein bloßes Versehen, sondern um ein systematisches Versagen.
  • Ignorieren von Beschlüssen: Wenn die Eigentümerversammlung mehrfach rechtmäßige Beschlüsse fasst und der Verwalter diese bewusst ignoriert, ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.

Ein Risiko besteht jedoch: Wenn die WEG fristlos kündigt, aber kein Gericht später einen "wichtigen Grund" sieht, wird die Kündigung als unwirksam eingestuft. Die Folge? Die WEG muss die Vergütung bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit zahlen, obwohl der Verwalter längst weg ist. Das kann bei mehrjährigen Verträgen richtig teuer werden.

Besonderheiten bei der Kündigung durch den Verwalter

Nicht immer will die WEG den Verwalter loswerden - manchmal will der Verwalter die WEG loswerden. Hier muss man zwischen dem Verwaltervertrag und der Bestellung unterscheiden. Das klingt nach Haarspalterei, ist rechtlich aber entscheidend.

Der Verwaltervertrag regelt die Bezahlung und die Details. Die Bestellung ist das offizielle Amt. Wenn ein Verwalter seinen Vertrag ordentlich kündigt, bedeutet das nicht automatisch, dass er sofort nicht mehr im Amt ist. Er bleibt technisch gesehen Verwalter, bis er entweder durch die Versammlung abberufen wird oder sein Bestellungszeitraum endet. Das sorgt dafür, dass eine WEG nicht plötzlich völlig ohne rechtlichen Vertreter dasteht, nur weil ein Vertrag ausläuft.

Eigentümerversammlung bei der Abstimmung über die Abberufung eines Verwalters.

Checkliste: So prüfen Sie Ihren Verwaltervertrag

Wenn Sie Ihren Vertrag in der Hand haben, gehen Sie diese Punkte Schritt für Schritt durch:

  • Laufzeit: Steht dort eine Bindung von mehr als zwei Jahren ohne Sonderkündigungsrecht? (Wahrscheinlich unwirksam).
  • Abberufungsklausel: Wird behauptet, dass man den Verwalter nur mit wichtigem Grund abberufen kann? (Widerspricht § 26 WEG, Abberufung ist jederzeit per Mehrheitsbeschluss möglich).
  • Vergütung: Ist die Höhe klar definiert? Gibt es Pauschalen oder Stundenabrechnungen?
  • Kündigungsfristen: Sind die Fristen realistisch oder extrem lang?
  • Zusatzleistungen: Werden bestimmte Aufgaben (z. B. Mietsuche) extra berechnet oder sind sie in der Grundvergütung enthalten?

Wenn Sie Unstimmigkeiten finden, ist der erste Schritt immer der Weg über die Eigentümerversammlung. Alleine kann ein einzelner Eigentümer den Vertrag nicht ändern oder kündigen, aber er kann die Initiative für einen Mehrheitsbeschluss ergreifen.

Kann ich meinen Verwalter jederzeit ohne Grund entlassen?

Ja, seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung jederzeit abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist für die Abberufung nicht mehr zwingend erforderlich, allerdings endet der Vertrag dann spätestens sechs Monate nach dieser Abberufung.

Was genau sind "ersparte Aufwendungen"?

Das sind Kosten, die der Verwalter nicht mehr hat, weil er seine Tätigkeit nicht mehr ausübt. Dazu gehören etwa Fahrtkosten zur Immobilie, Portokosten für die WEG oder spezifische Softwaregebühren. Diese Beträge werden von der Vergütung abgezogen, die der Verwalter nach einer Abberufung für bis zu sechs Monate erhält.

Ist eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren noch gültig?

In der Regel nein. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und der WEG-Reform sind extrem lange Laufzeiten ohne flexible Ausstiegsoptionen oft unwirksam. Zudem endet das Vertragsverhältnis spätestens sechs Monate nach einer Abberufung durch die Gemeinschaft, ungeachtet der im Vertrag vereinbarten Dauer.

Was passiert bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung?

Wenn die WEG fristlos kündigt, es aber vor Gericht kein "wichtiger Grund" (wie z. B. Veruntreuung) war, bleibt der Vergütungsanspruch des Verwalters bestehen. Die WEG muss dann die Vergütung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zahlen, obwohl die Zusammenarbeit bereits beendet wurde.

Muss ich als Eigentümer die Abberufung unterschreiben?

Die Abberufung erfolgt über einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Wenn die erforderliche Mehrheit erreicht ist, ist der Beschluss bindend für die gesamte Gemeinschaft, unabhängig davon, ob jeder einzelne Eigentümer zugestimmt hat.

Nächste Schritte: So gehen Sie vor

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Vertrag veraltet ist oder der Verwalter seine Pflichten vernachlässigt, sollten Sie nicht zögern. Dokumentieren Sie Versäumnisse (z. B. fehlende Abrechnungen) schriftlich. Setzen Sie eine Frist zur Behebung. Wenn das nicht hilft, bringen Sie die Abberufung des Verwalters als Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammlung ein.

Für Personen, die eine neue Verwaltung suchen, empfiehlt es sich, drei verschiedene Angebote einzuholen und diese in einer Tabelle gegenüberzustellen. Achten Sie dabei nicht nur auf den Preis, sondern auf die konkreten Leistungen: Ist die Kommunikation per Mail inklusive? Wie oft wird die Immobilie besucht? Ein günstiger Vertrag, der aber keine Erreichbarkeit garantiert, ist am Ende teurer als ein professioneller Service.